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Vollzug der Wassergesetze,
(Auszug der Allgemeinvergütung)  Vollständigen Text gibt es in der
 Allgemeinverfügung Veröffentlicht am 14.07.2026

Beschränkung der Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz,
und der Entnahme von Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern nach §§ 13, 100
Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)


Die Landeshauptstadt München - Referat für Klima- und Umweltschutz  - erlässt zur Regelung der Nutzung von Trinkwasser und der Entnahme von Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern – folgende

Allgemeinverfügung

1. Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwassser in der Landeshauptstadt München

a. zur Befüllung und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z.B. Tonnen) o.ä.,
b. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zierpflanzen u.ä.) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind:
- Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen
- die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung
- land- und forstwirtschaftliche Flächen
- Friedhöfe,
c. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen. Ausgenommen hiervon sind: - Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen - insbesondere Sportplätze, Seite 2 von 3
d. zum Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Ein-satzfahrzeuge),
e. zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist und
f. zum Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen

wird untersagt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und können im Einzelfall mit einem
Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden

CannabisVerbot
Das Anpflanzen von Cannabis ist auf allen Pachtflächen der Bahn-Landwirtschaft Bezirk München e.V. verboten.
 Infoblatt für Pächter zum Thema Cannabisanbau
Kinder
Jugend im Schrebergarten, mit vielen Tipps und Broschüren zum download
 Link zur Homepage des Vereins Deutsche Schreberjugend
Merkur
Die Rechtslage im Kleingarten: Verstehen Sie Ihre Pflichten als Kleingärtner
Am 30. April 2024 erschien im Münchner Merkur ein interessanter Artikel von Maik Heitmann über die Rechtslage im Kleingarten.
 Link zum Artikel vom Münchner Merkur