Vollzug der Wassergesetze,
(Auszug der Allgemeinvergütung) Vollständigen Text gibt es in der
Beschränkung der Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz,
und der Entnahme von Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern nach §§ 13, 100
Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Die Landeshauptstadt München - Referat für Klima- und Umweltschutz - erlässt zur Regelung der Nutzung von Trinkwasser und der Entnahme von Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern – folgende
Allgemeinverfügung
1. Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwassser in der Landeshauptstadt München
a. zur Befüllung und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z.B. Tonnen) o.ä.,
b. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder
Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zierpflanzen u.ä.) in der
Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind:
- Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen
- die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung
- land- und forstwirtschaftliche Flächen
- Friedhöfe,
c.
zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen. Ausgenommen hiervon sind: - Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen - insbesondere Sportplätze, Seite 2 von 3
d.
zum Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Ein-satzfahrzeuge),
e.
zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist und
f.
zum Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen
wird untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und können im Einzelfall mit einem
Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden